Die Hundezucht Initiative

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Die Tierschutz-Hundeverordnung: Warum der Betreuungsschlüssel dem Tierschutz schadet

1. Einleitung: Gut gemeint ist nicht gut gemacht

Die Tierschutz-Hundeverordnung, die am 1. Januar 2022 in ihrer novellierten Form in Kraft trat, sollte das Wohlergehen von Hunden in Deutschland nachhaltig verbessern. Doch während viele Regelungen durchaus sinnvoll erscheinen, offenbart der in § 3 Absatz 5 festgelegte Betreuungsschlüssel gravierende Schwächen, die nicht nur am Ziel vorbeigehen, sondern das Tierwohl sogar gefährden können. Die Vorschrift besagt, dass für jeweils bis zu fünf Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung stehen muss. Was auf den ersten Blick wie eine vernünftige Maßnahme zum Schutz der Tiere erscheint, erweist sich bei genauerer Betrachtung als praxisfernes Konstrukt, das verantwortungsbewusste Züchter in absurde Situationen zwingt und letztlich weder den Tieren noch den Menschen dient.

Die Kritik an dieser Regelung kommt nicht von ungefähr. Betroffene Züchter berichten von kafkaesken Situationen, in denen sie gezwungen werden, ihre bewährten Betriebsstrukturen aufzugeben und stattdessen ineffiziente Beschäftigungsmodelle zu implementieren. Ein Züchter, der bisher mit einer qualifizierten Vollzeitkraft hervorragende Betreuung gewährleistete, muss diese nun durch vier Minijobber ersetzen – nicht etwa, weil dies dem Tierwohl dient, sondern allein, um die geforderte Personenzahl auf dem Papier nachweisen zu können. Diese Verordnung zeigt exemplarisch, wie gut gemeinte Regulierung in ihr Gegenteil umschlagen kann, wenn sie die Realität der Praxis ignoriert.

2. Das Grundproblem: Starre Personenzahlen statt flexibler Qualitätsstandards

Der zentrale Konstruktionsfehler der Verordnung liegt in ihrer Fixierung auf Personenzahlen statt auf die tatsächliche Betreuungsqualität. Die magische Zahl fünf – maximal fünf Zuchthunde pro Betreuungsperson – erscheint willkürlich gewählt und entbehrt jeder wissenschaftlichen Grundlage. Es existieren keine belastbaren Studien, die belegen würden, dass eine Person nicht mehr als fünf Zuchthunde angemessen betreuen kann, oder dass gerade diese Zahl optimal für das Tierwohl wäre. Vielmehr scheint es sich um eine politische Festlegung zu handeln, die mehr der öffentlichen Wahrnehmung als fachlichen Erkenntnissen geschuldet ist.

Besonders problematisch wird diese starre Vorgabe durch die unklaren Definitionen im Verordnungstext. Was genau ist ein „Zuchthund“? Nach gängiger Auslegung fallen darunter alle geschlechtsreifen Hunde, unabhängig davon, ob sie tatsächlich zur Zucht eingesetzt werden. Ein Züchter, der aus genetischen Gründen mehrere Tiere hält, aber nur wenige davon aktiv in der Zucht einsetzt, wird durch diese Definition massiv benachteiligt.

Der Vergleich mit anderen Bereichen der Tierhaltung und Betreuung offenbart die Unverhältnismäßigkeit der Regelung. In der modernen Landwirtschaft betreuen zwei Arbeitskräfte mithilfe von Melkrobotern problemlos einhundert Milchkühe. In Pflegeeinrichtungen ist eine Pflegekraft für durchschnittlich zehn Menschen verantwortlich. Die Hundezucht-Verordnung suggeriert hingegen, dass die Betreuung eines Hundes zehnmal aufwendiger sei als die einer Milchkuh. Diese Diskrepanz lässt sich weder durch die besonderen Bedürfnisse von Hunden noch durch Tierschutzerwägungen rechtfertigen. Sie deutet vielmehr auf eine realitätsferne Regulierung hin, die mehr von Emotionen als von Fakten geleitet wird.

3. Die Arbeitsmarktfalle: Wenn Vollzeitkräfte zum Problem werden

Die Verordnung schafft eine geradezu absurde Situation auf dem Arbeitsmarkt. Da sie ausschließlich auf die Anzahl der Betreuungspersonen abstellt und nicht auf den geleisteten Arbeitsumfang, werden Züchter in ein ineffizientes Beschäftigungsmodell gezwungen. Ein Züchter mit fünfundzwanzig Hunden benötigt laut Verordnung mindestens fünf Betreuungspersonen. Würde er eine Vollzeitkraft einstellen, die zusammen mit ihm problemlos die gesamte Betreuung gewährleisten könnte, verstieße er gegen die Verordnung – denn eine Person bleibt eine Person, egal wie viele Stunden sie arbeitet. Stattdessen muss er vier Minijobber beschäftigen, um die Personenzahl zu erfüllen.

Diese Vorgabe ignoriert nicht nur betriebswirtschaftliche Realitäten, sondern auch die Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt. Züchter berichten übereinstimmend von erheblichen Schwierigkeiten bei der Rekrutierung von Minijobbern. Die Arbeit in einer Hundezucht ist körperlich anspruchsvoll und erfordert Verlässlichkeit – Eigenschaften, die bei Minijobbern mit einer Bezahlung auf Mindestlohnniveau kaum zu finden sind. Viele potenzielle Arbeitskräfte beziehen lieber Sozialleistungen oder sind schlicht nicht bereit, die erforderliche Verantwortung zu übernehmen. Die Folge: Verantwortungsbewusste Züchter, die an fest angestellten, gut ausgebildeten Mitarbeitern festhalten, werden durch die Verordnung in die Illegalität gedrängt.

Für den Tierschutz ist diese Regelung vollkommen irrelevant. Ob ein Hund von einer Vollzeitkraft oder vier Minijobbern betreut wird, spielt für sein Wohlergehen keine Rolle – entscheidend ist allein die Qualität der Betreuung. Die Verordnung verkehrt hier Mittel und Zweck: Statt sicherzustellen, dass Hunde gut versorgt werden, schreibt sie vor, auf welche Weise dies zu geschehen hat. Eine solche Detailregulierung gehört nicht in eine Tierschutzverordnung, die das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt stellen sollte, nicht arbeitsrechtliche Konstruktionen.

4. Technologiefeindlichkeit und unternehmerische Bevormundung

Die starre Personenzahlvorgabe offenbart eine weitere Schwäche der Verordnung: ihre Technologiefeindlichkeit. Moderne Hundezuchten können heute auf eine Vielzahl technischer Hilfsmittel zurückgreifen, die die Betreuung effizienter und oft sogar besser machen. Automatisierte Reinigungssysteme, Überwachungskameras zur kontinuierlichen Beobachtung und andere Innovationen können den Personalbedarf reduzieren, ohne dass die Betreuungsqualität leidet. Im Gegenteil: Eine durchgehende Kameraüberwachung kann sogar sicherer sein als die sporadische Anwesenheit mehrerer Minijobber.

Die Verordnung ignoriert diese technologischen Möglichkeiten vollständig. Sie zementiert ein Betreuungsmodell, das auf reiner Personenpräsenz basiert und keine Anpassung an moderne Entwicklungen zulässt. Damit verhindert sie nicht nur Innovation, sondern benachteiligt auch progressive Züchter, die in moderne Technik investiert haben. Ein Züchter, der zehntausende Euro in eine hochmoderne Anlage investiert hat, wird genauso behandelt wie jemand, der in heruntergekommenen Gebäuden arbeitet. Diese Gleichmacherei ist nicht nur ungerecht, sie ist auch innovationsfeindlich und schadet langfristig dem Tierschutz.

Der massive Eingriff in die unternehmerische Freiheit wiegt besonders schwer. Die Verordnung maßt sich an, Züchtern bis ins Detail vorzuschreiben, wie sie ihren Betrieb zu organisieren haben. Dabei sollte es Aufgabe des Staates sein, Ziele vorzugeben – in diesem Fall das Tierwohl – nicht aber die Mittel zu deren Erreichung zu diktieren. Jeder Betrieb hat andere Voraussetzungen: Manche Züchter haben große Familien, die mithelfen, andere setzen auf professionelle Angestellte, wieder andere nutzen moderne Technik. Diese Vielfalt der Herangehensweisen sollte erhalten bleiben, solange das Ergebnis – gesunde, gut sozialisierte Hunde – stimmt. Die Verordnung ersetzt diese Ergebnisverantwortung durch starre Prozessvorgaben und wird damit weder den Betrieben noch den Tieren gerecht.

5. Die biologische Blindheit: Wenn Welpen nicht zählen

Ein besonders gravierender Mangel der Verordnung zeigt sich in ihrer biologischen Blindheit: Sie behandelt Zuchthunde und ihre Welpen als eine Einheit, ohne den erheblich höheren Betreuungsaufwand für Welpen zu berücksichtigen. Die pauschale Vorgabe von maximal fünf Zuchthunden pro Betreuungsperson ignoriert vollständig, dass der tatsächliche Arbeitsaufwand primär von der Anzahl der Welpen abhängt, nicht von der Zahl der erwachsenen Hunde. Ein Zuchthund ohne Nachwuchs verursacht einen Bruchteil des Arbeitsaufwands einer Hündin mit einem Wurf. Eine Hündin mit Welpen bedeutet eine zeitaufwändigere Fütterung, kontinuierliche Überwachung, regelmäßige Reinigung und intensive Sozialisierung der Jungtiere.

Diese Gleichsetzung führt zu einer systematischen Benachteiligung bestimmter Hunderassen. Züchter von Rassen mit geringer Wurfgröße müssen deutlich mehr Zuchthunde halten, um die gleiche Anzahl von Welpen abgeben zu können. Während eine Deutsche Dogge durchschnittlich acht bis zehn Welpen pro Wurf zur Welt bringt, sind es bei einem Yorkshire Terrier oft nur zwei bis vier. Um zwanzig Welpen pro Jahr aufzuziehen, benötigt der Doggen-Züchter vielleicht drei Hündinnen, der Yorkshire-Züchter hingegen sechs bis acht. Nach der Logik der Verordnung müsste der Yorkshire-Züchter also doppelt so viele Betreuungspersonen beschäftigen, obwohl er die gleiche Anzahl Welpen betreut. Diese Diskriminierung trifft ausgerechnet oft seltene oder kleine Rassen, deren Erhaltung aus Sicht der genetischen Vielfalt besonders wichtig wäre.

Die Problematik verschärft sich bei verantwortungsvollen Züchtern seltener Rassen noch weiter. Diese halten häufig mehr Tiere, als sie aktiv in der Zucht einsetzen, um flexibel auf Fruchtbarkeitsprobleme, schlechte Muttereigenschaften oder gesundheitliche Einschränkungen reagieren zu können. Ein gewissenhafter Züchter wird lieber auf eine Halbschwester ausweichen können, wenn sich seine Wunschhündin als wenig fruchtbar erweist, als diese Probleme durch erzwungene Zuchtverwendung in die nächste Generation zu tragen. Die Verordnung bestraft dieses vorausschauende Handeln, indem sie jeden geschlechtsreifen Hund als Zuchthund zählt, unabhängig von seiner tatsächlichen Verwendung. Damit zwingt sie Züchter zu einer Minimalhaltung, die weder dem Tierwohl noch der Rassegesundheit dient.

6. Gefährdung der Hundezucht und genetischen Vielfalt

Die langfristigen Folgen der starren Personalbeschränkung könnten für viele Hundezüchter in Deutschland verheerend sein. Die Begrenzung auf fünf Zuchthunde pro Betreuungsperson setzt Züchter unter enormen wirtschaftlichen Druck, der zu tierschutzschädlichen aber gesetzeskonformen Anpassungsstrategien führen kann. Um die vorgeschriebene Obergrenze einzuhalten und trotzdem wirtschaftlich zu überleben, könnten Züchter versucht sein, die Abstände zwischen den Würfen zu verkürzen. Statt einer Hündin die empfohlene Erholungszeit zwischen den Geburten zu gönnen, wird sie möglicherweise häufiger gedeckt, um sie dann früher aus der Zucht zu nehmen und durch eine jüngere Hündin zu ersetzen. Diese Intensivierung der Zuchtnutzung schadet der Gesundheit der Muttertiere und widerspricht allen Empfehlungen verantwortungsvoller Zuchtverbände.

Noch bedrohlicher ist die Gefahr für die genetische Vielfalt. Um unter der Fünf-Hunde-Grenze zu bleiben, werden viele Züchter die Anzahl ihrer Zuchtrüden reduzieren. Statt mehrere genetisch wertvolle Rüden zu halten, die eine breite genetische Basis sichern, konzentriert sich die Zucht auf wenige Tiere. Diese Verengung des Genpools ist das Gegenteil dessen, was moderne Populationsgenetik empfiehlt. Die Folgen sind absehbar: erhöhte Inzucht, Häufung von Erbkrankheiten und Verlust wertvoller genetischer Varianten. Besonders kleine Rassen, die ohnehin schon mit begrenzten Populationsgrößen kämpfen, könnten in eine genetische Sackgasse geraten.

Die Verordnung verkehrt damit ihre eigenen Ziele ins Gegenteil. Statt das Tierwohl zu verbessern, fördert sie Praktiken, die der Hundegesundheit schaden. Statt verantwortungsvolle Zucht zu unterstützen, macht sie diese unwirtschaftlich und drängt seriöse Züchter aus dem Markt. Die Gewinner dieser Regelung sind nicht die Hunde, sondern unseriöse Vermehrer im Ausland, die keinen deutschen Regularien unterliegen, und Schwarzmarkthändler, die die entstehende Angebotslücke füllen. Ein Paradebeispiel für eine gut gemeinte Regelung, die durch ihre Praxisferne und mangelnde Durchdachtheit mehr Schaden anrichtet als Nutzen stiftet.

7. Lösungsvorschläge für eine praxisgerechte Verordnung

Die Kritik an der bestehenden Regelung soll nicht bei der Problembeschreibung stehenbleiben. Es gibt durchaus Wege, wie eine Tierschutz-Hundeverordnung das Wohl der Tiere sicherstellen kann, ohne dabei verantwortungsbewusste Züchter in absurde Zwänge zu pressen. Der Schlüssel liegt darin, von starren Vorgaben zu flexiblen, ergebnisorientierten Standards überzugehen.

Eckpunkte einer sinnvollen Reform:

  • Ergebnisorientierung statt Personenzählung – Die Verordnung sollte definieren, welche Betreuungsqualität erreicht werden muss, anstatt die Anzahl der Betreuungspersonen vorzuschreiben. Dies könnte durch messbare Kriterien geschehen wie die Sauberkeit der Anlage, Gesundheitszustand der Tiere und Sozialisierungsgrad der Welpen und der erwachsenen Hunde. Veterinärämter könnten bei ihren Kontrollen diese konkreten Ergebnisse überprüfen, statt Mitarbeiterlisten abzuhaken.
  • Arbeitsaufwand realistisch bewerten – Die Verordnung muss anerkennen, dass der Betreuungsbedarf stark von der Anzahl der Welpen abhängt. Eine sinnvolle Regelung könnte beispielsweise die maximale Anzahl aufzuziehender Würfe pro Betreuungsperson in Abhängigkeit von der mittleren Wurfgröße der Rasse festlegen.
  • Technologieoffenheit als Grundprinzip – Anstatt auf reiner Personenpräsenz zu beharren, sollte die Verordnung anerkennen, dass technische Hilfsmittel die Betreuung verbessern können. Eine Kameraüberwachung rund um die Uhr kann mehr Sicherheit bieten als sporadische Kontrollgänge. Automatische Reinigungssysteme können hygienischere Bedingungen schaffen als manuelle Reinigung. Die Verordnung sollte solche Innovationen nicht nur tolerieren, sondern fördern, indem sie bei nachgewiesener technischer Ausstattung flexiblere Personalvorgaben erlaubt. Dies würde Investitionen in moderne Anlagen belohnen statt bestrafen.
  • Flexibilität für verschiedene Betriebsmodelle – Jeder Zuchtbetrieb hat andere Voraussetzungen, die berücksichtigt werden müssen. Manche Züchter arbeiten als Familienbetrieb mit mehreren Generationen unter einem Dach, andere setzen auf professionelle Angestellte, wieder andere nutzen modernste Technik. Die Verordnung sollte dieser Vielfalt Rechnung tragen, indem sie verschiedene Wege zur Erfüllung der Tierschutzstandards zulässt. Entscheidend muss das Ergebnis sein – gesunde, gut sozialisierte Hunde – nicht der Weg dorthin.

Diese Reformansätze würden eine Verordnung schaffen, die tatsächlich dem Tierwohl dient, ohne verantwortungsbewusste Züchter in absurde Zwänge zu pressen.

8. Fazit und Handlungsaufruf

Die aktuelle Fassung der Tierschutz-Hundeverordnung zeigt exemplarisch, wie gut gemeinte Regulierung durch Praxisferne und mangelnde Sachkenntnis in ihr Gegenteil verkehrt werden kann. Der starre Betreuungsschlüssel von maximal fünf Zuchthunden pro Person basiert weder auf wissenschaftlichen Erkenntnissen noch auf praktischen Erfahrungen. Er ignoriert die Realitäten der Hundezucht, die Vielfalt der Rassen und die Möglichkeiten moderner Technik. Statt das Tierwohl zu verbessern, gefährdet er die genetische Vielfalt, fördert tierschutzwidrige Praktiken und drängt verantwortungsbewusste Züchter in die Illegalität oder aus dem Markt.

Die Politik ist aufgefordert, diese Fehlentwicklung schnellstmöglich zu korrigieren. Eine Überarbeitung der Verordnung ist keine Frage des politischen Prestiges, sondern eine Notwendigkeit für den Tierschutz. Hundezuchtverbände, Veterinäre und Praktiker müssen in diesen Prozess einbezogen werden, um praxistaugliche Lösungen zu entwickeln. Die Zeit drängt: Mit jedem Tag, den die aktuelle Regelung in Kraft bleibt, werden seriöse Züchter aus dem Markt gedrängt und durch zweifelhafte Anbieter ersetzt. Die genetische Vielfalt unserer Hunderassen schwindet, während die Bürokratie wächst. Politiker aller Ebenen sollten den Mut haben, Fehlentscheidungen zu korrigieren, statt sie aus falsch verstandenem Stolz zu verteidigen. Tierärzte und Wissenschaftler sind aufgerufen, mit ihrer Expertise zu einer sachlichen Debatte beizutragen. Nur gemeinsam können wir erreichen, dass Tierschutzgesetze nicht nur gut gemeint, sondern auch gut gemacht sind – zum Wohle der Tiere, der Züchter und letztlich aller Hundefreunde in Deutschland. Es ist Zeit zu handeln.

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